§ 93 Abs 1 Bgld VergG LGBl 1995/1; § 163 Abs 1 BVergG 2002
Eine vorfragenweise Annahme eines Ausscheidungsgrundes liegt nicht vor, wenn die ausscheidende Partei ihr Ausscheiden im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens bekämpft. Gegenstand der Nachprüfungsentscheidung, und zwar der Sachentscheidung, ist nämlich gerade das Ausscheiden.