ÖNORM A 2050 (01.03.2000), 4.1.1
Die voraussichtliche Abrechnungssumme kann grundsätzlich als mögliches Zuschlagskriterium herangezogen werden. Kommt allerdings das Billigstbieterprinzip im Vergabeverfahren zur Anwendung, stellt die Bewertung der Abrechnungssumme eine Ungleichbehandlung der Bieter dar. Es liegt diesbezüglich eine Verletzung des Grundsatzes zur Gleichbehandlung der Bieter vor.