§ 12 Abs 1 Z 1 WLVergG LGBl 1995/36 idF LGBl 50/2000; Art 14b Abs 6 B-VG; Art 118 Abs 4 B-VG; Art 118 Abs 5 B-VG
Die Kontrolle der Vergabeentscheidungen, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien getroffen wurden, durch den Wiener Vergabekontrollsenat war verfassungswidrig. Es lag insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes des Ausschlusses eines Rechtsmittels an Organe außerhalb der Gemeinde vor.