§ 16 Abs 10 WLVergG LGBl 1995/36
Das Mitwirken eines Bieters im Rahmen von Vorarbeiten darf nicht automatisch zu einem Ausscheiden des Bieters im Vergabeverfahren um die eigentlich zu erbringende Hauptleistung führen. Gerechtfertigt ist ein Ausscheiden nur dann, wenn der Bieter auf Grund der Vorarbeit und der dadurch erworbenen Kenntnisse einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbietern hat.