ÖNORM A 2050 (01.03.2000), 4.1.1
Die voraussichtliche Abrechnungssumme kann eine mögliches Zuschlagskriterium darstellen. Ist dies der Fall, muss die Bewertung der Abrechnungssumme im Sinne des Bestbieterprinzips erfolgen. Auch eine Bekanntmachung hat zu erfolgen.
OGH 01.08.2003, 1 Ob 239/02g