Zusammenfassung: Die Bezeichnung der Partei im Nachprüfungsverfahren ist von großer Bedeutung. Es kann allerdings fraglich sein ob auf Grund der Bezeichnung beziehungsweise der unrichtigen Bezeichnung eine Zurückweisung des Nachprüfungsantrags zu erfolgen hat. In einem solchen Fall darf nicht automatisch von einer Zurückweisung ausgegangen werden, sondern es sollte in der Sache selbst entschieden werden.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 BVergG 2002; § 171 BVergG 2002