Zusammenfassung: Das Vergabeverfahren kann durch eine einstweilige Verfügung ausgesetzt werden, wenn diese vor Ende der Angebotsfrist erfolgt. Der Fristenlauf wird damit gehemmt. Dies bedeutet, dass die Zeit, in der das Verfahren ausgesetzt ist - und die einstweilige Verfügung in Kraft ist - nicht in die Frist für das Angebot eingerechnet wird.
Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 4 BVergG 2002