Zusammenfassung: Die Entscheidung des Auftraggebers kann gemäß § 171 BVergG ausgesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass die Auftraggeberentscheidung keinerlei Wirkung entfaltet, jedoch weiterhin existiert und daher auch angefochten werden kann. Im Rahmen des Vergabeverfahrens erfolgen daher nach einer Aussetzung der Auftraggeberentscheidung keine Handlungen mehr.
Rechtsgrundlagen: § 171 BVergG 2002