Zusammenfassung: Die gewünschte Bauzeitverkürzung beim Alternativangebot der Bietergemeinschaft ist im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht zu beachten, da kein Verlesung bei der Angebotsöffnung erfolgt ist. Bei Alternativangeboten sind Verhandlungen mit dem Bieter hinsichtlich einer Änderung der Angebote unzulässig. Dies gilt auch für Aufklärungsgespräche. Zulässig sind nur Erörterungen der Alternativangebote.