§ 53a BVergG 1997
Der Bieter hat das Recht die Zuschlagsentscheidung noch vor der tatsächlichen Zuschlagserteilung durch das Bundesvergabeamt überprüfen zu lassen. Dazu ist zwingend vorgesehen, dass dem Bieter nachdem ihm die Auskunft über die Entscheidung erteilt wurde, eine Stillhaltefrist von drei Tagen gewährte wird. Erfolgt die Auskunftserteilung durch den Auftraggeber zu spät, muss auch die Stillhaltefrist verlängert werden.