§ 53a BVergG 1997
Der Bieter hat das Recht die Zuschlagsentscheidung noch vor der tatsächlichen Zuschlagserteilung durch das Bundesvergabeamt überprüfen zu lassen. Ihm muss daher nach der Auskunftserteilung eine drei Tage lange Stillhaltefrist gewährt werden. Entscheidend ist, dass bei Verletzung der Auskunftspflicht durch den Auftraggeber, die Stillhaltefrist verlängert wird, denn sonst könnte der Auftraggeber ein Nachprüfungsverfahren jederzeit vereiteln.