§ 53a BVergG 1997
Der Bieter hat das Recht eine Zuschlagsentscheidung noch vor der tatsächlichen Zuschlagserteilung durch das Bundesvergabeamt überprüfen zu lassen. Dies kann er durch § 53 a BVergG 1997. Die Überprüfung und die etwaige Nichtigerklärung können somit rechtzeitig erfolgen.