Zusammenfassung: Gemäß § 64 des Bundesvergabegesetzes kann ein Sachverständiger zum verfahren herangezogen werden. Der externe Sachverständige muss gegenüber den Bietern unabhängig und unbefangen sein. Sein Verhältnis zum Auftraggeber ist nicht relevant.
Rechtsgrundlagen: § 64 BVergG 2002