Zusammenfassung: Ein Widerruf der Ausschreibung ist nach dem Bundesvergabegesetz nur zulässig, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Ein solcher kann die fehlerhafte Verlesung bei der Angebotsöffnung sein. Darin ist aber kein schwerwiegender Grund zu erkennen, wenn auch bei richtiger Vorgehensweise der Bieter den Zuschlag nicht bekommen hätte und er selbst auf den Fehler hätte aufmerksam machen können.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 1 und 2 BVergG 2002