Zusammenfassung: Im Bereich des Gemeinschaftsrechts hat der Auftraggeber einen durchaus weiten Spielraum bezüglich eines Widerrufs der Auftraggebung. Im Bundesvergabegesetz wurde dieser Spielraum bewußt eingeschränkt. Ein Widerruf einer Ausschreibung ist nur zulässig und somit rechtskonform, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 1 und 2 BVergG 2002; § 162 Abs 5 BVergG 2002