§ 188 BVergG 2002
Das Verhältnis und die Angrenzung zwischen dem Bundesvergabegesetz 1997 und jenem aus dem Jahr 2002 sind zu beachten. Es ist allerdings nicht verfassungswidrig, wenn das Bundesvergabeamt auf einen Nachprüfungsantrag aus dem Jahr 2002 das BVergG 1997 anwendet, wenn das eigentliche Vergabeverfahren nach dem BVergG 1997 ausgeschrieben wurde.