§ 98 Z 8 BVergG 2002
Mängel im Vergabeverfahren können behoben werden. Behebbare und unbehebbare Mängel sind unterschiedlich zu behandeln. Entscheidend ist, dass die Behebung eines Mangels die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern nicht verbessern darf. Eine Verbesserung der Wettbewerbsstellung kann auch insofern vorliegen, als die Mitbieter nach der Mängelbehebung nicht gleich viel und nicht genügend Zeit zur Ausarbeitung ihrer Angebote haben.