Zusammenfassung: Der Auftraggeber ist verpflichtet bei einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich Mindestanforderungen in der Ausschreibung anzugeben. Dies gilt insbesondere für Alternativangebote. Ist dies nicht erfolgt und die Ausschreibung bereits präkludiert, dann bedeutet dies, dass ein Zuschlag auf ein solches Alternativangebot nicht mehr möglich ist.
Rechtsgrundlagen: Art 19 RL 93/37 ; § 69 BVergG 2002; § 81 BVergG 2002; § 169 BVergG 2002