Zusammenfassung: Der Bieter kann sich zur Erfüllung der Ausschreibungsbestimmungen eines Subunternehmers bedienen. Im Zeitpunkt der Angebotsöffnung muss der Bieter aber bereits über ein solches Angebot eines Subunternehmers verfügen und dieses muss verbindlich sein. Liegt ein solches nicht vor, dann ist das Angebot des Bieters an den Auftraggeber unvollständig, wodurch wiederum ein unbehebbarer Mangel entsteht.