Zusammenfassung: Eine nachträgliche Abänderung von Zuschlagskriterien ist unzulässig. Weiters dürfen grundsätzlich auch nicht nachträglich weitere zwingende Zuschlagskriterien - also Muss-Kriterien - festgelegt werden. Dies insbesondere dann nicht, wenn ein Bieter bei Nichterfüllung der neuen zwingenden Zuschlagskriterien aus dem Vergabeverfahren ausscheiden würde.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002