Zusammenfassung: Eine nachträgliche Abänderung von Zuschlagskriterien ist unzulässig. Insbesondere ist eine solche Abänderung nicht zulässig, wenn der Auftraggeber schon die endgültigen Angebote vorliegen hat. Dies dient dem Schutz der Gleichbehandlung aller Bieter, sowie der Transparenz.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002