Zusammenfassung: Ist der Zuschlag erfolgt, hat der übergangene Bieter die Möglichkeit ein Nachprüfungsverfahren zu führen. Bei einem solchen Nachprüfungsverfahren handelt es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren, sondern um ein Feststellungsverfahren. Letzteres ist einem Schadenersatzprozess vorgelagert.
Rechtsgrundlagen: § 181 BVergG 2002; § 122 BVergG 1997