§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer auch zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, muss geprüft werden, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt ist. Dieses muss er in der Beschwerde bezeichnen. Untersucht wird nur die Verletzung des angegebenen Rechts, aber nicht irgendeines anderen Rechts.