§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Bei einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof muss der Beschwerdepunkt durch den Beschwerdeführer bestimmt bezeichnet werden. Aus dem Beschwerdepunkt ist die Legitimation ersichtlich. Insofern ist eine Auslegung aus dem Zusammenhang der Beschwerde nicht nötig, wenn der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet wurde.