Zusammenfassung: Hinsichtlich bereits erbrachter Dienstleistungen in Österreich durch einen Bürger des EWR Raums, muss dieser eine Bestätigung vorlegen. Eine Bestätigung, die erst im Nachprüfungsverfahren erbracht wird, ist allerdings nicht ausreichend, zumal sie eine Bestätigung in Vergabeverfahren nicht ersetzen kann. In dieser Hinsicht fehlt es von vornherein an der Befugnis zur Antragstellung im Nachprüfungsverfahren.