§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Im Rahmen des Vergabeverfahrens besteht die Möglichkeit eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu richten. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer auch zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, muss geprüft werden, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt ist. Dieses muss er in der Beschwerde bezeichnen.