Zusammenfassung: Bei der Prüfung der Geeignetheit eines Bieters seitens des Auftraggebers, muss vor allem die Zuverlässigkeit geprüft werden. Um insbesondere die berufliche Zuverlässigkeit zu untersuchen, müssen Auskünfte eingeholt werden. Liegen bei einem Bieter Vorstrafen vor, muss versucht werden gemeinsam mit dem Bieter Maßnahmen zu setzen, um das bestrafte Verhalten in Zukunft zu vermeiden.
Rechtsgrundlagen: § 55 BVergG 2002