§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Im Rahmen des Vergabeverfahrens besteht die Möglichkeit eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu richten. Wenn in diesem Sinne ein Bescheid bekämpft wird, der ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur ist, dann kann eine Verletzung des Rechts auf Sachentscheidung vorliegen. Dies ist als Beschwerdepunkt zur erachten.