§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Im Rahmen des Vergabeverfahrens besteht die Möglichkeit eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu richten. Rechtsschutz für den Beschwerdeführer ist nicht mehr notwendig, wenn keine praktische Relevanz der Entscheidung mehr gegeben ist. Denn der Verwaltungsgerichtshof entscheidet dann nur mehr über theoretische Rechtsfragen.