§ 85 Abs 2 VfGG
Erklärt ein Bescheid eine Zuschlagsentscheidung auf Grund als Folge einer Bekämpfung für nichtig, dann kann diesem Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Dies hat zur Folge, dass die Zuschlagsentscheidung als nicht für nichtig erklärt gilt.
VfGH, 08.03.2004, B 239/04-5