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ZVB - Leitsatzkartei

VergaberechtZVB-LSK 2004/54ZVB-LSK 2004, 291 Heft 10 v. 1.10.2004

Zusammenfassung: Wenn eine einstweilige Verfügung außerkraftgesetzt wird, dann erfolgt dies bereits auf Grund des Spruches im Bescheid über die einstweilige Verfügung. Dies auch, wenn die einstweilige Verfügung mit Ende des Nachprüfungsverfahrens außer Kraft gesetzt wird.

Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 5 BVergG 2002

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