Zusammenfassung: Es darf das Vergabeverfahren, in dem nicht angegeben ist wie bei der Prüfung der Gleichwertigkeit vorzugehen ist, nicht allein durch Zuschlag zu Ende geführt werden.
Rechtsgrundlagen: Art. 18 RL 93/37/EWG
Zusammenfassung: Es darf das Vergabeverfahren, in dem nicht angegeben ist wie bei der Prüfung der Gleichwertigkeit vorzugehen ist, nicht allein durch Zuschlag zu Ende geführt werden.
Rechtsgrundlagen: Art. 18 RL 93/37/EWG