Zusammenfassung: Wenn ein Auftraggeber in der Ausschreibung zwingende Ausscheidungstatbestände vorgibt, so muss er die idR, um keinen zu benachteiligen, einhalten. Wenn aber dabei der Standard, den das BVergG festlegt, überschritten wird, sind solche Vorgaben gesetzeswidrig. Als Beispiel ist die fehlende Abhabe von Kalkulationsblätterns als behhebare Mangel zu werten, und ist deshalb auch nicht in der Dispositionsspähre des Auftraggebers es als Ausscheidungsgrund zu werten. So eine Ausschreibungsbedingung ist sonst eine bekämpfbare Festlegung. Dies muss innerhalb der Angebotsfrist geschehen, sonst ist die Festlegung unanfechtbar.