Zusammenfassung: Werden Änderungsvorschläge beurteilt, so kann man einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung und Transparenz entdecken, wenn keine Kriterien zu Beurteiung vorhanden sind.
Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs 1, 2 RL/93/37/EWG; Art. 30 RL 93/37/EWG