Zusammenfassung: Wenn Änderungsvorschläge zulässig sind muss der Auftraggeber in der Kenntnismachung Mindestvoraussetzungen nennen, da die Bieter die Kriterien, nach denen sie bewertet werden, kennen müssen.
Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs 1, 2 RL/93/37/EWG