Zusammenfassung: Werden keine Mindestanforderungen genannt, obwohl mangels anderslautenden Voraussetzungen Änderungsvorschläge zulässig sind, so entspricht dies nicht der RL. Das Argument der Praxis, es sei nicht möglich sämtliche Kriterien aufzulisten ist zurückzuweisen, denn ein Auftraggeber wird imstande sein vorzugeben was erwartet wird.
Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs 1, 2 RL/93/37/EWG