Zusammenfassung: Für eine rechtsgültige Fertigung ist es notwendig dass der Unterfertiger des Angebotes zur Unterfertigung entweder generell oder speziellnachweislich bevollmächtigt sind, ansonsten ist das Angebot auszuscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 83 Abs 1 Z 8 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002; § 177 Abs 5 BVergG 2002