Zusammenfassung: Der Gebührenersatzanspruch ist ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch und muss bei ordentlichem Gericht geltend gemacht werden. Das BVA hat hier keine Zuständigkeit.
Rechtsgrundlagen: § 83 Abs 1 Z 8 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002; § 177 Abs 5 BVergG 2002