Zusammenfassung: Es steht nicht im Machtbereich des Auftraggebers behebbare in unbehebbare Mängel umzudeuten. Dies wäre eine bekämpfbare Festlegung. Dies muss innerhalb der Angebotsfrist geschehen, sonst ist die Festlegung unanfechtbar.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG