§ 115 Abs 1 BVergG 1997 (§163 Abs 1 BVergG 2002)
Wer nicht am Vergabeverfahren beteiligt war, und dann im Nachprüfungsverfahren Antragsteller ist, kann durch diese bekämpft Entscheidung des Auftraggebers nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sein. Die Gesellschaft die den Nachprüfungsantrag gestellt hat, war nicht ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, die das Angebot im Vergabeverfahren gestellt hat.