Zusammenfassung: Wen jemand berechtigt ist entweder generell oder speziell eine Ausschreibung zu unterfertigen, sp gilt dies als rechtsgültige Unterfertigung eines Angebots. Dies muss jedoch schon im Zeitpunkt der Angebotsöffnung für den Auftraggeber erkennbar sein, sonst stellt dies einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar. Und führt zum Ausscheiden § 98 Z 8 BVergG.