Zusammenfassung: Die Grundsätze des Vergaberechts sehen eine prinzipielle Bedeutung für das Wettbewerbsprinzip vor.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die Grundsätze des Vergaberechts sehen eine prinzipielle Bedeutung für das Wettbewerbsprinzip vor.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002
Schlagwörter: