Zusammenfassung: Nur weil der Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung jemanden noch nicht formal ausgeschieden hat, wird ein Angebot, das mit einem Mangel gem. 98 Z 8 BVergG behaftet ist, nicht zu einem zulässigem Angebot.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002