§ 43 BVergG 1997 (§ 83 Abs 1 Z 8 BVergG 2002); ÖNORM 2050; § 52 Abs 1 Z 8 BVergG 1997 (§ 98 Z 8 BVergG 2002)
Wenn in den Bedingungen der Ausschreibung eine firmenmäßige Unterfertigung verlangt war, so ist das Fehlen dessen ein verbesserungsfähiger Mangel, wenn das Angebot sonst rechtsverbindlich ist.