§ 24 Abs 3 Nö VergG; § 113 Abs 3 BVergG 1997; § 162 Abs 3 BVergG 2002
Wenn kein Vergabeverfahren für die Erlangung mehrerer Angebote durchgeführt wurde, so ist nicht möglich zu bestimmen, wer bester Bieter gewesen wäre. Dies führt zur Feststellung, dass durch diese Unterlassung der Zuschlag nicht an den Bestbieter geschehen ist.