Zusammenfassung: Es ist ein Feststellungsantrag zurückzuweisen, der im Wortlaut des § 113 Abs 3 BVergG 1997 hinausgeht, da ihm die nötige gesetzliche Grundlage fehlt.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 BVergG 1997; § 13 Abs 3 AVG
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Zusammenfassung: Es ist ein Feststellungsantrag zurückzuweisen, der im Wortlaut des § 113 Abs 3 BVergG 1997 hinausgeht, da ihm die nötige gesetzliche Grundlage fehlt.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 BVergG 1997; § 13 Abs 3 AVG
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