Zusammenfassung: Akzeptieren alle Bieter, durch Abgabe von Angeboten, eine rechtswidrige Bestpreisklausel, so ist die Rechtswidrigkeit für den Verfahrensausgang nicht wesentlich und eine Nichtigerklärung kommt nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 117 Abs 1 Z 2 BVergG 1997