Zusammenfassung: Diese ist sofort und auf geeignete Art den Bietern mitzuteilen. Die Mitteilung muss gleichzeitig und nachweislich elektronisch erfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 100 Abs 1, 2 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Diese ist sofort und auf geeignete Art den Bietern mitzuteilen. Die Mitteilung muss gleichzeitig und nachweislich elektronisch erfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 100 Abs 1, 2 BVergG 2002
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