Zusammenfassung: Die Mitteilung von dem Ergebnis der Bestbieterermittlung durch den Auftraggeber, unter dem gleichzeitigem Vorbehalt einer genaueren Prüfung der Angebote ist keine Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Diese ist sofort und auf geeignete Art den Bietern mitzuteilen. Wird nur einer Hälfte der Bieter die Entscheidung mitgeteilt, so gilt dies noch nicht als ordentliche Mitteilung, und die Stillhaltefrist läuft noch nicht. Die Mitteilung muss auch gleichzeitig geschehen.