Zusammenfassung: Es ist ein Feststellungsantrag zurückzuweisen, der im Wortlaut des § 113 Abs 3 BVergG 1997 hinausgeht, da ihm die nötige gesetzliche Grundlage fehlt. Die Zuständigkeiten des BVA reichen gem. leg cit nach Zuschlagserteilung lediglich um einen Verstoß gegen das BVergG oder eines seiner VO festzustellen.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 BVergG 1997; § 13 Abs 3 AVG